Tiefbauamt regelt den Radverkehr in der Kaiserstraße neu

Beschwerden zur Verkehrssituation in der Kaiserstraße aus der Bürgerschaft haben sich zuletzt spürbar gehäuft. Immer wieder wurde beschrieben, dass es wiederholend zu gefährlichen Situationen zwischen den Radfahrenden, Fußgängern und dem KFZ-Verkehr kommt – insbesondere an den Einmündungsbereichen Lippestraße, Gerichtsstraße und Hans-Litten-Straße. Dies machte eine straßenverkehrsrechtliche Bewertung der Situation erforderlich. Seit kurzem gibt es eine neue Regelung.

Die bisherige Situation
Die Kaiserstraße ist, zwischen Heiliger Weg und Hamburger Straße eine Einbahnstraße. Gleichzeitig befindet sich dieser Abschnitt in einer Tempo-30-Zone. Auf der nördlichen Seite der Kaiserstraße war zwischen Hamburger Straße und Heiliger Weg ein getrennter Geh- und Radweg angelegt und die Benutzungspflicht durch das Verkehrszeichen getrennter Geh-/Radweg vorgeschrieben. Auf dem Gehweg wurde durch rote Aufpflasterung eine Trennung kenntlich gemacht und Fahrradsymbole markiert. Die Markierungen waren teilweise nicht mehr gut zu erkennen.

Die bestehende Regelung ist jedoch veraltet und überdies nicht mehr zulässig. Laut der Verwaltungsvorschriften zum § 45 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind benutzungspflichtige Radwege in Tempo-30-Zonen unzulässig.

Die bislang vorhandene Benutzungspflicht ist daher aufgehoben worden.

Die neue Regelung
Durch die neuen Verkehrszeichen „Fußgänger“ mit dem Zusatzeichen „Radverkehr frei“ entsteht keine Benutzungspflicht. Radwege ohne Benutzungspflicht sind im Allgemeinen fahrbahnbegleitend baulich angelegte Fahrstreifen, die dem Radverkehr vorbehalten sind.

Die Besonderheit in der Kaiserstraße besteht jedoch darin, dass dieser nicht fahrbahnbegleitend, sondern in Gegenrichtung der Einbahnstraße geführt wird. Es ist – etwa durch Piktogramme – für jeden erkennbar, dass es sich um einen Radweg handelt, jedoch ist dieser ohne Benutzungspflicht. Der rot gepflasterte Radstreifen auf dem Gehweg kann, zur Verdeutlichung für den zu Fuß Gehenden und als Wahlmöglichkeit für den Rad Fahrenden weiter bestehen bleiben.

Hintergrund: Die rote Pflastermarkierung ist als durchgängige ungefähre Orientierungshilfe zu betrachten, denn das Straßenverkehrsrecht bietet derzeit keine Möglichkeit, den als Ausnahme zugelassenen Radverkehr auf Flächen des Fußverkehrs räumlich auf einen gekennzeichneten Bereich zu begrenzen.

Radverkehr nur in Schrittgeschwindigkeit
Mit der neuen Regelung hat der Radfahrende die Möglichkeit, unter Beachtung des § 1 StVO, auf dem Gehweg Richtung Westen zu fahren, um zu den anliegenden Geschäften zu gelangen, aber vor allem in Richtung Innenstadt zu fahren.

Durch die Anordnung der jetzigen Beschilderung wird dem Radfahrenden allerdings automatisch durch die Regeln der Straßenverkehrsordnung vorgegeben, diesen Weg lediglich mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.

Durch die angrenzenden Geschäfte und Restaurants entlang der Kaiserstraße ist eine erhebliche Beanspruchung durch Fußgänger*innen gegeben und diese sind zu schützen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es somit sinnvoll und erforderlich, dass der Radfahrende bei der Benutzung des Gehweges in westlicher Richtung Schrittgeschwindigkeit fährt.

Alternative Routen
Radfahrende haben alternativ auch die Möglichkeit über die Arndtstraße, die noch im Herbst zur Fahrradstraße wird, die Hamburger Straße oder auch die Prinz-Friedrich-Karl-Straße zu nutzen, um schneller in die City zu gelangen.

Durch die geänderte Beschilderung wurde aktuell also eine Verbesserung für zu Fuß Gehende hergestellt. Zuvor war den Radfahrenden noch erlaubt schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Die gefundene und bereits umgesetzte Regelung soll langfristig Bestand haben, denn eine Neuaufteilung des Straßenraums ist derzeit nicht vorgesehen.

Kein Fahrbahn-Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße
Eine Freigabe der Fahrbahn für den Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße – wie von vielen Radfahrer*innen gewünscht – ist aufgrund der im Straßenraum vorhandenen Parkbuchten und ausgeprägtem Liefer- und Park-Such-Verkehr nicht machbar. Eine solche Regelung würde die Verkehrssicherheit für alle gefährden, vor allem für die Radfahrenden wäre sie mit einem zu hohen Risiko verbunden.

Radverkehr in Richtung Osten nur über die Fahrbahn
Eine Benutzung des Gehweges für Radfahrende von der Innenstadt Richtung Hamburger Straße war weder bei der vorherigen Beschilderung gestattet, noch ist sie es bei der aktuellen Beschilderung. Der Radfahrende Richtung Osten muss die Fahrbahn benutzen. Auf der Fahrbahn gilt auch für den Radverkehr das Rechtsfahrgebot aus § 2 der Straßenverkehrsordnung.