Landgericht Dortmund zur Impressumspflicht bei Xing-Profilen

Heise Online (Bericht vom 03.06.2014)

„Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Internetprofil bei Xing nicht ohne Impressum genutzt werden darf. Auch wenn das Urteil umstritten ist: Abmahngefahr besteht.

Nachdem Gerichte in der Vergangenheit schon die Impressumspflicht bei Facebook und Google+ bestätigt haben, ist ein entsprechendes Urteil jetzt auch für die Online-Plattform Xing gefallen. Laut dem Landgericht Dortmund dürfen Geschäftstreibende ihr Internetprofil auf dieser Seite nicht ohne Impressum nutzen.

In dem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben (vom 6.2.2014, Az.:5 O 107/14). Zuvor war ein Rechtsanwalt von einem Kollegen wegen des fehlenden Impressums abgemahnt worden. Dem Betroffenen wurde untersagt, sein Profil weiterhin ohne die nach §5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zu nutzen. Bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft.

Zwar ist unter Experten umstritten, ob bei Xing-Profilen tatsächlich von einer „Geschäftstätigkeit“ im Sinne des UWG gesprochen werden kann. Dennoch wird bereits eine neue Abmahnwelle befürchtet, die vor allem Gewerbetreibende und Freiberufler treffen dürfe. Es wird deshalb empfohlen, vorsorglich ein Impressum in das eigene Xing-Profil einzubinden. Die entsprechende Möglichkeit besteht: Persönliches Profil aufrufen und ganz unten rechts den – recht klein gehaltenen – Link „Impressum bearbeiten“ auswählen.

(Marzena Sicking)“

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